Entgeltfortzahlung bei Verdacht auf Coronainfektion?
Auch bei dem bloßen Verdacht auf eine Coronainfektion besteht der Entgeltfortzahlungsanspruch (§ 56 Abs. 1 Satz 1 IfSG). Dasselbe gilt bei einer Quarantäne (§ 56 IfSG).
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