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Auch eine bei Zugang der Kündigung nicht festgestellte Schwangerschaft schützt vor der Kündigung des Arbeitsverhältnisses.

Die Kündigung ist wegen Verstoßes gegen das Kündigungsverbot des Mutterschutzgesetzes unwirksam. Nach dem Gesetz ist auf Antrag eines Arbeitnehmers die Klage nachträglich zuzulassen, wenn er nach erfolgter Kündigung trotz Anwendung aller ihm nach Lage der Umstände zuzumutenden Sorgfalt verhindert war, die Klage innerhalb von drei Wochen nach Zugang der schriftlichen Kündigung zu erheben. Gleiches gilt, wenn eine Frau von ihrer Schwangerschaft aus einem von ihr nicht zu vertretenden Grund erst nach Ablauf der Frist Kenntnis erlangt hat. Der Antrag ist nur innerhalb von zwei Wochen nach Behebung des Hindernisses zulässig.

Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 3. April 2025 - 2 AZR 156/24

Ein Sturz auf den Weg zum Auto, das in der heimischen Tiefgarage geparkt ist, kann nicht als Arbeitsunfall anerkannt werden.

Ein Arbeitsunfall setzt voraus, dass sich ein Unfall während einer versicherten Tätigkeit ereignet. Das kann auch das Zurücklegen des mit der versicherten Tätigkeit zusammenhängenden unmittelbaren Weges nach und von dem Ort der Tätigkeit sein, also dem Arbeitsweg. Der Arbeitnehmer hat keinen Arbeitsunfall erlitten, als er auf dem Weg in seine Garage auf einer Treppe stürzte. Der Versicherungsschutz beginnt erst mit dem Verlassen des häuslichen Bereichs; dieser wird mit dem Durchschreiten der Außentür des von dem Versicherten bewohnten Gebäudes verlassen. Eine Garage, die an das Wohngebäude angebaut oder als Tiefgarage in das Wohngebäude eingebaut ist und die durch einen direkten Zugang vom Wohngebäude aus zu erreichen ist, ist ein Teil des häuslichen Bereichs.

Landessozialgericht Hamburg, Urteil vom 6. August 2025 - L 2 U 30/24

Schiedsrichter*innen sind Arbeitnehmer*innen

Macht ein*e Schiedsrichter*in des Deutschen Fußball-Bundes (DFB) einen Entschädigungs- und Schadensersatzanspruch nach dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz geltend, ist dieser Rechtsstreit vor dem Arbeitsgericht zu verhandeln. Denn Schiedsrichter*innen stehen in einem Arbeitsverhältnis. Sie können ihre Einsätze nicht unbegründet absagen, ihre Einteilung kann jedoch seitens des DFB ohne Begründung unterlassen werden. Das spricht für eine persönliche Abhängigkeit des Schiedsrichters vom DFB.

Landesarbeitsgericht Köln, Beschluss vom 16. Juni 2025 - 5 Ta 58/25