Kanzlei Benjamin Reimold
Spezialisten im Kündigungsrecht
Kostenlose Erstinfo *
06241 - 2000 779

Abwicklungsvertrag - Aufhebungsvertrag

    Abwicklungsvertrag    -    Aufhebungsvertrag
    I. Abwicklungsvertrag   
Was ist ein Abwicklungsvertrag?
Das Arbeitsverhältnis ist bereits beendet - etwa durch Kündigung. Mit einem Abwicklungsvertrag wird festgelegt, welche Ansprüche Arbeitgeber und Arbeitnehmer noch haben.
Muss ein Abwicklungsvertrag schriftlich erfolgen?
Nein. Ein Abfindungsvertrag kann auch mündlich erfolgen oder durch E-Mail. Es empfiehlt sich aber, den Abwicklungsvertrag schriftlich aufzusetzen und beiderseits zu unterzeichnen.
Was wird in einem Abwicklungsvertrag geregelt?
In einem Abwicklungsvertrag kann alles geregelt werden, was auch in einem Aufhebungsvertrag geregelt wird.

Es empfiehlt sich, den Abwicklungsvertrag von einem Rechtsanwalt aufsetzen oder jedenfalls prüfen zu lassen, etwa um eine Sperre durch das Arbeitsamt zu verhindern.
Muss ich einen Abwicklungsvertrag unterschreiben?
Einen Abwicklungsvertrag müssen Sie nicht unterschreiben.

Auch ist dem Arbeitnehmer stets Bedenkzeit einzuräumen, da hier über alle Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis entschieden wird und der Abwicklungsvertrag weitreichende Folgen hat.
Bekomme ich bei Abschluss eines Abwicklungsvertrags eine Sperre durch das Arbeitsamt?
Bei Abschluss eines Abwicklungsvertrags können Sie eine Sperre durch das Arbeitsamt bekommen.

Dies lässt sich verhindern, wenn in dem Aufhebungsvertrag festgehalten wird, dass er nicht auf ihren Wunsch oder ihr Verschulden erfolgt ist.
    II. Aufhebungsvertrag
Was ist ein Aufhebungsvertrag?
Das Arbeitsverhältnis ist noch nicht beendet. Mit einem Aufhebungsvertrag wird es beendet und werden die Ansprüche beider Seiten bei der Beendigung festgelegt.
Muss ein Aufhebungsvertrag schriftlich erfolgen?
Ein Aufhebungsvertrag muss schriftlich erfolgen, d.h. von beiden Seiten unterzeichnet werden. Eine mündliche Vereinbarung oder etwa per E-Mail genügt nicht.
Was wird in einem Aufhebungsvertrag geregelt?
In einem Aufhebungsvertrag werden alle Ansprüche beider Seiten und die Beendigungsmodalitäten festgelegt.

Dazu gehören
  • Beendigungsformulierung,
  • Beendigungszeitpunkt,
  • Lohnzahlung,
  • Freistellung,
  • Sonderzahlungen (Weihnachtsgeld, Urlaubsgeld, Bonus etc.),
  • Abfindung,
  • Abgeltung Resturlaub,
  • Auszahlung Zeitguthaben/Überstunden,
  • Rückgabe Firmeneigentum,
  • Dienstwagen,
  • Zwischenzeugnis
  • Endzeugnis
  • Verschwiegenheitsklausel,
  • Wettbewerbsverbot,
  • Abgeltungsklausel,
  • Schriftformabrede.
Die Ausformulierung der Vereinbarungen ist wichtig und entscheidend, um keine Ansprüche zu verlieren und etwa eine Sperre durch das Arbeitsamt zu verhindern oder ein Ruhen des Arbeitslosengeldanspruchs.

Es empfiehlt sich, den Abwicklungsvertrag von einem Rechtsanwalt aufsetzen oder jedenfalls prüfen zu lassen, etwa um eine Sperre durch das Arbeitsamt zu verhindern.
Muss ich einen Aufhebungsvertrag unterschreiben?
Einen Aufhebungsvertrag müssen Sie nicht unterschreiben, auch wenn mit einer Kündigung gedroht wird.

Auch ist dem Arbeitnehmer stets Bedenkzeit einzuräumen, da hier über alle Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis entschieden wird und der Aufhebungsvertrag weitreichende Folgen hat.
Was kann ich gegen einen unterschriebenen Aufhebungsvertrag machen?
Einen unterschriebenen Aufhebungsvertrag können Sie anfechten, wenn Sie bei der Unterzeichnung unter Druck gesetzt oder getäuscht wurden.
Bekomme ich bei Abschluss eines Aufhebungsvertrags eine Sperre durch das Arbeitsamt?
Bei Abschluss eines Aufhebungsvertrags können Sie eine Sperre durch das Arbeitsamt bekommen, da Sie an der Aufhebung des Beschäftigungsverhältnisses mitgewirkt haben.

Dies lässt sich verhindern, wenn in dem Aufhebungsvertrag festgehalten wird, dass er nicht auf ihren Wunsch oder ihr Verschulden erfolgt ist und die Kündigungsfrist eingehalten wurde.
Wir kennen ihre Situation aus der täglichen Praxis - und helfen Ihnen gerne weiter. - Anwalt. Arbeitsrecht. Worms.
Share by: